Todkrank. Sterbewillig. Kein Zugang zu einem tödlichen Medikament.

Das Bun­desver­fas­sungs­gericht hat bere­its mit Urteil vom 26. Feb­ru­ar 2020 (2 BvR 2347/15 u.a.) das Ver­bot der geschäftsmäßi­gen Förderung der Selb­st­tö­tung für ver­fas­sungswidrig erk­lärt. Das all­ge­meine Per­sön­lichkeit­srecht umfasse als Aus­druck per­sön­lich­er Autonomie ein Recht auf ein selb­st­bes­timmtes Ster­ben. Die Frei­heit, sich das Leben zu nehmen, umfasse weit­er­hin auch die Frei­heit, hier­für bei Drit­ten Hil­fe zu suchen und Hil­fe, soweit sie ange­boten werde, in Anspruch zu nehmen. Die Entschei­dung stärk­te damit ins­beson­dere die Rechte von schw­er erkrank­ten Men­schen, die selb­st­bes­timmt über das Ende ihres Lebens entschei­den wollen.

In der Fol­gezeit stellte sich indes her­aus, dass schlichtweg ein Zugang zu Medika­menten fehlt, die geeignet sind, das Leben auf humane Weise zu been­den. Ein solch­es Medika­ment ist beispiel­sweise das Bar­bi­tu­rat Natri­um-Pen­to­bar­bi­tal, das schon lange in der Tier­medi­zin einge­set­zt wird. Anträge auf Erteilung ein­er Erlaub­nis zum Erwerb von Natri­um-Pen­to­bar­bi­tal zum Zwecke der Selb­st­tö­tung lehnte das Bun­desin­sti­tut für Arzneimit­tel und Medi­z­in­pro­duk­te ab. Das Bun­desve­wal­tungs­gericht entsch­ied sodann am 7. Novem­ber 2023 (3 C 8.22 u.a.), dass diese Entschei­dung recht­mäßig sei. Das Gericht argu­men­tierte, dass seit der Entschei­dung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts aus dem Jahr 2020 ver­schiedene Organ­i­sa­tio­nen die Ver­mit­tlung von Ärzten aufgenom­men hät­ten, die bere­it seien, Suizid­hil­fe zu leis­ten. Die aus einem Fehlge­brauch resul­tieren­den Gefahren für Leben und Gesund­heit der Bevölkerung seien angesichts der ein­fachen Anwend­barkeit des Prä­parates Natri­um-Pen­to­bar­bi­tal demge­genüber zu hoch.

Es stellt sich in diesem Zusam­men­hang die Frage, ob von ein­er echt­en Frei­heit, sich das Leben zu nehmen, gesprochen wer­den kann, wenn Ster­be­wil­lige zunächst einen Arzt find­en müssen, der bere­it ist, ihnen beim Suizid zu helfen. Auch im Betreu­ungsrecht kommt es immer wieder zu Fällen, die Entschei­dun­gen an der Gren­ze zwis­chen Leben und Tod betr­e­f­fen.     fs